„Die älteste Datenschutzbestimmung ist die berufliche Schweigepflicht…“

Die berufliche Schweigepflicht beruht auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dies wurde im Jahr 1983 durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgebracht, womit jede Person selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmt hat (vgl. BVerfG, 1983).

Einige Berufsgruppen, darunter auch SozialarbeiterInnen, unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht. Diese ist im § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen formuliert. Darin heißt es wie folgt:

„(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
(…) 6. staatlich anerkenntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen (…)
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Gesetzgeber hat damit das strengste ihm zur Verfügung stehende Strafmaß, bei Verletzung von Privatgeheimnissen durchgesetzt.

Unter dem Begriff fremde Geheimnisse fällt zum einen die Tatsache, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überhaupt die Beratung in Anspruch genommen hat. Daher bitten wir um Verständnis, weshalb wir Sie ggf. in den Örtlichkeiten Ihres Unternehmens nicht persönlich begrüßen. Auch fremde Geheimnisse sind jene Inhalte, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt sind und in der Beratung besprochen wurden.

Unter einer Offenbarung wird der Zugang zu den zu schützenden Informationen begriffen, egal ob mündlich, schriftlich oder durch eine Einsicht von Dritten. Eine Offenbarung erfolgt unbefugt, wenn das Einverständnis des Mitarbeitenden nicht eingeholt wurde oder kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.