Gasversorger schicken teils saftige Preiserhöhungen an ihre Kunden. Die Bundesregierung hat die Gasumlage gekippt und zur Preisbremse bei Strom, Gas und Fernwärme gibt es inzwischen Vorschläge.

Einige wichtige Punkte zur Orientierung:

  • der Dezemberabschlag für Gas- und Wärmekunden soll erlassen werden.
    Privaten Haushalten soll dies vor allem schnell helfen. Gleichzeitig bleibt ein Sparanreiz erhalten, da die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängig ist. Bei Fernwärmekunden ist eine Übernahme des Septemberabschlags plus 20% Zuschlag geplant. Mieter erhalten die Dezember-Entlastung in der Regel leider erst über die Nebenkostenabrechnung im Jahr 2023.
  • ergänzender Anspruch auf staatliche Hilfen
    Bei geringen Einkommen lohnt es sich für Sie zu prüfen, ob ein ergänzender Anspruch auf staatliche Hilfen besteht. Das sind zum Beispiel: Wohngeld, Kinderzuschlag und ergänzende Sozialleistungen. Damit können Sie Ihre Einnahmen erhöhen und haben mehr Spielraum im Budget.
  • Wohngeld beantragt man beispielsweise bei der Wohngeldstelle der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
    Für den Kinderzuschlag ist die Familienkasse zuständig.
  • Ergänzende Sozialleistungen erhalten Sie vom Jobcenter oder Sozialamt

Gerne geben wir Ihnen Auskunft, welche Stelle in Ihrer Gemeinde zuständig ist.

  • Gas- und Stromsperren
    Der Gesetzgeber überlegt, Gas- und Stromsperren wegen nicht bezahlter Energiekosten vorübergehend zu untersagen. Beschlossen ist aber bisher nichts (Stand 3. November 2022). Ohnehin gilt Vorsicht: Die Schulden verschwinden darum nicht. Und so eine Regelung wird auch irgendwann wieder auslaufen. Im schlimmsten Fall erhalten Sie mit hohen Energieschulden gegenüber Ihrem Versorger später eine Sperre.
    Bei Gasschulden wird häufig der Stromanschluss gesperrt, wenn beides aus einer Hand bezogen wird. Die Entsperrung muss nach der Regulierung der Schulden selbst übernommen werden, die Kosten hierfür belaufen sich zwischen 120 € und 250 €.
    Wenn Sie mit zwei Abschlagszahlungen und mindestens 100 Euro in Verzug sind, kann der Energieversorger bei Ihnen sperren. Hierfür muss er Ihnen jedoch zunächst eine Sperrandrohung vier Wochen vorher und eine weitere Sperrankündigung acht Tage vorher schicken. Er ist zudem verpflichtet, Ihnen vorher eine Ratenzahlung anzubieten.
    Kümmern Sie sich darum rechtzeitig, wenn Sie Schulden beim Gasversorger haben.
  • Besonders WICHTIG: Nachzahlungen
    Wenn die Nachzahlung so hoch ist, dass Sie sie aus Ihrem Einkommen nicht zahlen können, wenden Sie sich an uns. Auch mit einem geringen Einkommen können Sie einen Antrag auf Leistungen von Jobcenter oder Sozialamt stellen. Sie erhalten dann eine einmalige Beihilfe (kein zurückzuzahlendes Darlehen), die Ihre Schulden reduziert.
    Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen gelten als Bedarf in dem Monat, in dem Sie die Nachforderung erhalten. Wichtig ist, dass Sie diesen Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung stellen. Hier ist schnelles Handeln notwendig.

    Haben Sie ein höheres Einkommen und können die Rechnung trotzdem nicht zahlen, versuchen Sie, mit Ihrem Energieversorger eine Ratenzahlung auszuhandeln. Auch hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
    Achtung: Stellen Sie bei Zahlungen an den Energieversorger unmissverständlich klar, welcher Anteil der Summe auf die laufende Abschlagszahlung entfällt und welcher auf die Altforderung. So vermeiden Sie weitere Zahlungsrückstände.

Weiter Informationen finden Sie auch auf der Seite der Verbraucherberatung Hessen.

https://www.verbraucherzentrale-hessen.de/energiepreiskrise-informationen-und-beratungsangebote-75016

Lassen Sie uns gemeinsam diese Krise bewältigen. Wir stehen Ihnen beratend zur Seite.