Sie können es sicher alle schon nicht mehr lesen oder hören, aber es gibt erneut Änderungen in der Gesetzgebung, über die wir Sie informieren möchten. Aufgrund dessen haben uns einige Personalverantwortliche gebeten, auch diese Neuerungen bekannt zu geben. 

Sollte die Nachforderung Ihres Energieversorgers so hoch ausgefallen sein, dass Sie überlegen, wie Sie diese Rechnung bezahlen können, möchten wir Sie über Ihre aktuellen Ansprüche informieren. 

Sollten Sie im laufenden, ergänzenden Bezug von (früher) Arbeitslosengeld 2 oder Bürgergeld beim Jobcenter oder Ihrer Kommune sein (zum Beispiel ergänzende Ansprüche bei Teilzeitbeschäftigung, Alleinerziehenden oder wenn das Gehalt einfach knapp ist), haben Sie evtl. Anspruch auf einen höheren Mehrbedarf

Ist die Jahresabrechnung so hoch ausgefallen, dass Sie diese nicht begleichen können, haben Sie vielleicht einmaligen Unterstützungsbedarf. Den Antrag hierfür können Sie noch drei Monate nach Rechnungserhalt stellen. Dies gilt prinzipiell für alle, auch Berufstätige, die eigentlich keinen Leistungsanspruch haben. 

Trotz eines evtl. Anspruchs bleibt ein sehr hoher Betrag (abhängig von der Zahl der Haushaltsmitglieder) an Vermögen unberücksichtigt. Das heißt, sie haben einen Freibetrag, von mindestens 15.000 € pro Person, der unangetastet bleibt, in einer Übergangsfrist (Karenzzeit) sogar noch mehr. Entscheidend ist nur, dass Sie die Nachforderung aus Ihrem regelmäßigen monatlichen Einkommen nicht bezahlen können. Auf Grund der dramatisch gestiegenen Kosten durch teurere Emissionszertifikate und gestiegene Rohstoffpreise für Kohle und Gas, können nun auch auch Personen Unterstützung erhalten, die zunächst keinen Anspruch auf laufende/monatliche Leistungen haben, weil ihr monatliches Einkommen prinzipiell ausreichend ist, ihnen aktuell jedoch keine Mittel für ggf. hohe Nachzahlungen zur Verfügung stehen. 

Darüber hinaus gibt es Beihilfen, die bei kirchlichen Trägern beantragt werden können. Hintergrund ist, dass die im September 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale Steuer- und sozialversicherungspflichtig war. Dementsprechend wurde auch Kirchensteuer aus dieser Pauschale fällig, an der sich die Kirchen nicht bereichern, sondern dieses Geld zur Verfügung stellen möchten.