Vielleicht haben Sie sich schon mal gewundert, dass wir in Ihr Unternehmen kommen und Sie völlig ignorieren? Gerade heute kam ein Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mehr als verwundert auf uns zu.

Irritierend, wo Sie doch letzte Woche zu einem Beratungstermin bei uns im Büro waren und wir ein gutes und intensives Gespräch geführt haben. Sind wir völlig unhöflich, desinteressiert oder erinnern uns nicht mehr an Sie?

Nein, das sind wir nicht, sondern dies hängt mit der 

gesetzlichen Schweigepflicht 

zusammen, der wir unterliegen.

Wenn wir Sie freundlich begrüßen und mit Ihnen ins Gespräch kommen, wird bekannt, daß wir uns kennen und Sie bei uns eine Beratung in Anspruch nehmen bzw. genommen haben – dies dürfen und wollen wir nicht preisgeben.

Wenn Sie unsere Homepage anschauen, finden Sie den Satz: 

„Als neutrale Ansprechpartner behandeln wir Ihr Anliegen höchst vertraulich – auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber.“

Zu unserer Schweigepflicht gehört es, dass wir nicht preisgeben, wer bei uns eine Beratung in Anspruch nimmt – hier fängt unsere Schweigepflicht schon an. Auch die Gesprächsinhalte unterliegen diesen gesetzlichen Bestimmungen. So erfährt auch ihr Arbeitgeber, der die Beratung finanziert, nicht, wer zu uns kommt und was die genauen Inhalte sind.

Wir als staatliche anerkannte Sozialarbeiterinnen und -pädagoginnen unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, die im Strafgesetzbuch geregelt ist (wenn Sie Lust haben, nachzulesen im StGB § 203). Ausnahmen gibt es allerdings. Wenn wir von einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung ausgehen müssen, dann werden wir Ärzte oder Polizei einschalten – auch hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet, aber das kommt zum Glück nur selten vor.

Haben Sie den Mut, sich mit Ihren Problemen und Herausforderungen an uns zu wenden.

Und übrigens, wenn Sie uns begrüßen und somit verraten, dass wir uns kennen, kommen wir gerne mit Ihnen ins Gespräch – auch in aller Öffentlichkeit.