Niemand wird gerne krank und wenn die Erkrankung länger dauert, sind wir froh, dass wir gesetzlich gut abgesichert sind. 

Die Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers endet exakt sechs Wochen nach dem ersten Tag, an dem die Erkrankung festgestellt wurde. Ist man über diesen Zeitraum weiterhin krank, reicht man – in der Regel per Post – die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung ein und erhält Krankengeld.

In unserem aktuellen Beispiel ist folgendes passiert: Der Mitarbeiter war schon seit zwei Monaten im Krankengeldbezug, hatte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt erhalten und diese unverzüglich auf dem Postweg an die Krankenkasse gesandt. Für den Zeitraum, der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgehalten ist, wird ohne weiteren gesonderten Antrag Krankengeld überwiesen. Das Krankengeld traf nicht ein, deshalb fragte der Mitarbeiter bei seiner Krankenversicherung telefonisch nach. Dort erhielt er die Auskunft, dass keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingegangen sei und dementsprechend kein Krankengeld gezahlt werde. Der Versicherte trage die Verantwortung, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer Woche bei der Krankenkasse eingeht.

„Erhält die Kasse von einer Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb von einer Woche nach deren Beginn Kenntnis, so ruht der Anspruch für die vergangene Zeit. Das Krankengeld ist dann erst von dem Tage an zu zahlen, an dem der Kasse erstmals die Arbeitsunfähigkeit bekannt wird. … Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach einem BSG-Urteil vom 24.06.1969 – 3 RK 64/66 auch dann, wenn die vom Mitglied rechtzeitig zur Post gegebene Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der Kasse nicht eingeht und die Meldung – nach Kenntnis vom Verlust – unverzüglich nachgeholt wird.“

Der Anspruch auf Krankengeld ruht lediglich, „solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird“. Vom Tage der – verspäteten – Meldung an gelangt das Krankengeld voll zur Auszahlung. D.h. wenn Sie eine Krankmeldung für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2020 einfach in den Briefkasten werfen, die Krankmeldung bei Ihrer Krankenkasse jedoch nicht ankommt und Sie, nachdem Sie festgestellt haben, dass die Krankmeldung nicht eingetroffen ist, dies unverzüglich nachholen und die Krankmeldung dann am 21. Oktober bei Ihrer Krankenversicherung eingeht, erhalten Sie lediglich für die Zeit vom 21. bis 31. Oktober Krankengeld. Für den ersten Zeitraum ruht der Anspruch. Sie erhalten für diese Zeit auch rückwirkend kein Krankengeld, selbst wenn Sie zum Beispiel Ihr Exemplar der Bescheinigung verspätet einreichen.

Deshalb ist es ganz wichtig, dass Sie dafür Sorge tragen, dass Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tatsächlich beim Krankenversicherer ankommt.